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# § 18 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet 1 und eine Aufgabe aus den Fachgebieten 2 oder 3. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.

(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule.

(4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an.

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Zitiervorschlag: § 18 APOVD1.2 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/18

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