Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
APOLmCh§ 29 Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Stand: 25.08.2026
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.