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§ 29 APOLmCh (Bayern) — Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.