Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

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§ 28 Gleichstellung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sonstigen Vertragsstaaten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stehen andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gleich.

§ 27 § 29