Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

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§ 27 Berufsbezeichnung bei Dienstleistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat nicht existiert, geben die Dienstleister ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates an.

§ 26 § 28