Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

APOLmCh

§ 14 Gesamtnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/14#abs-1 (1) Die Gesamtnote des Ersten Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2 .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/14#abs-2 (2) Zur Errechnung der Gesamtnote des Zweiten Prüfungsabschnitts werden die Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 3 Abschnitt I und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit der Anlage 3 Abschnitt II nach dem in Anlage 6 dargestellten Bewertungsverfahren zusammengezählt und die Summe durch 11 geteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/14#abs-3 (3) Zur Errechnung der Gesamtnote des Dritten Prüfungsabschnitts werden aus den Noten der Gutachtenerstellungen und der thematisch zugehörigen Prüfplanerstellungen nach Anlage 4 Nrn. 1 und 2 je eine Durchschnittsnote im Verhältnis 60 zu 40 errechnet. Die drei Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die Note im Fach „Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung“ nach Anlage 4 Nr. 3 werden zusammengezählt und die Summe durch 4 geteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/14#abs-4 (4) Die Gesamtnote der Prüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker errechnet sich aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/14#abs-5 (5) Für die Bildung von Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 4 gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

§ 13 § 15