Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
APOLmCh§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/13#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen von 1 bis 5 zu verwenden. Zur differenzierten Bewertung können die Werte der Einzelnoten um 0,3 erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen nicht vergeben werden. Dabei entspricht
– eine Note bis 1,5 einer hervorragenden Leistung („sehr gut“),
– eine Note bis 2,5 einer Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt („gut“),
– eine Note bis 3,5 einer Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht („befriedigend“),
– eine Note bis 4,0 einer Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht („ausreichend“),
– die Note 5 einer Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht („nicht ausreichend“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/13#abs-2 (2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die Gutachtenerstellungen im Dritten Prüfungsabschnitt werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet; die Bewertung muss schriftlich begründet werden. Die Note errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfer festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/13#abs-3 (3) Bei dem Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Benennung der Durchschnittsnote gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/13#abs-4 (4) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind bei nicht ausreichender Leistung schriftlich zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOLmCh/13#abs-5 (5) Schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfern zu bewerten.