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APOJWDBbg

§ 20 Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/20#abs-1 (1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/20#abs-2 (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 19 Absatz 2.

§ 19 § 21