§ 20 APOJWDBbg (Brandenburg) — Abstimmungen, Vorbereitungen der abschließenden Entscheidung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Prüflinge erörtert werden. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den anderen Prüferinnen und Prüfern über das Vorgespräch nach § 19 Absatz 2.