Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
APOJWDBbg§ 13 Laufbahnprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/13#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer oder seiner Persönlichkeit für eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/13#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/13#abs-3 (3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Prüflinge vom Dienst befreit.