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# § 13 APOJWDBbg (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer oder seiner Persönlichkeit für eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst geeignet ist.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Prüflinge vom Dienst befreit.

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Zitiervorschlag: § 13 APOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOJWDBbg/13

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