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# § 18 APOGV (Sachsen) — Bewertung der Leistungen

Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:

Bewertung Punktzahl Note Beschreibung

13 bis 15 Punkte sehr gut eine besonders hervorragende Leistung

10 bis 12 Punkte gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

7 bis 9 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 bis 6 Punkte ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

1 bis 3 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

0 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung

(2) Durchschnittspunktzahlen, insbesondere Gesamtnoten, sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

Durchschnittspunktzahl/Note Durchschnittspunktzahl Note

Durchschnittspunktzahl Note

12,50 bis 15,00 Punkte sehr gut

9,50 bis 12,49 Punkte gut

6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend

3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend

0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft

0 bis 0,49 Punkte ungenügend.

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Zitiervorschlag: § 18 APOGV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/18

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