Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
APOGV§ 1 Befähigung zum Gerichtsvollzieher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOGV/1#abs-1 (1) Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher besitzt, wer
1. die Gerichtsvollzieherausbildung absolviert und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat oder
2. die Rechtspflegerprüfung bestanden und mindestens sechs Monate auf der Grundlage eines Dienstleistungsauftrags erfolgreich die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen hat.