Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 61 Modulprüfung und Bachelorarbeit
Stand: 25.08.2026
Prüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie das Kolloquium gemäß § 44 Abs. 1 können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden. Die Regelungen der §§ 55 bis 60 gelten entsprechend.