Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 5 Nichtöffentlichkeit, Zutrittsberechtigte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfungen sowie die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses im Sinn des Art. 113 Abs. 1 BayBG und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben jedoch Zutritt. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen, ausgenommen Beratung und Abstimmung, gestatten. Der Prüfungsausschuß kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind, zu seiner Sitzung zuziehen.

§ 4 § 6