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§ 59 APO (Bayern) — Sonstige Fernprüfungen

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Videokonferenz über die Kommunikationseinrichtung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gilt § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.