Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Prüfungsausschuß oder die Kommission für die Abnahme der mündlichen Prüfung bewertet unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in einer Gesamtnote. Die Einzelprüfungsbestimmungen können für bestimmte Prüfungsgebiete oder Fächergruppen die Erteilung von Einzelnoten vorschreiben.

§ 24 § 26