Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 24 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/24#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen oder digitalen Prüfung, soweit die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/24#abs-2 (2) In den Einzelprüfungsbestimmungen sind die Dauer der Prüfung und die Zahl der in einem Termin gemeinsam zu prüfenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen festzusetzen. Dabei sollen mehr als eine Person, jedoch nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig geprüft werden.

§ 23 § 25