Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung
APO§ 24 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/24#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen oder digitalen Prüfung, soweit die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/24#abs-2 (2) In den Einzelprüfungsbestimmungen sind die Dauer der Prüfung und die Zahl der in einem Termin gemeinsam zu prüfenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen festzusetzen. Dabei sollen mehr als eine Person, jedoch nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig geprüft werden.