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§ 25 APO (Bayern) — Bewertung der mündlichen Prüfung

Allgemeine Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuß oder die Kommission für die Abnahme der mündlichen Prüfung bewertet unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in einer Gesamtnote. Die Einzelprüfungsbestimmungen können für bestimmte Prüfungsgebiete oder Fächergruppen die Erteilung von Einzelnoten vorschreiben.