Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Prüfungsordnung

APO

§ 16 Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/16#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß hat bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben von der Zweckbestimmung der Prüfung auszugehen. Er kann die Aufgabenentwürfe ändern und gegebenenfalls neue Entwürfe anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/16#abs-2 (2) Ein Teil der Prüfungsaufgaben kann so ausgestaltet sein, daß ihre Bearbeitung etwa die doppelte Arbeitszeit einer Normalaufgabe erfordert (Doppelaufgabe).

§ 15 § 17