(1) Der Prüfungsausschuß hat bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben von der Zweckbestimmung der Prüfung auszugehen. Er kann die Aufgabenentwürfe ändern und gegebenenfalls neue Entwürfe anfordern.
(2) Ein Teil der Prüfungsaufgaben kann so ausgestaltet sein, daß ihre Bearbeitung etwa die doppelte Arbeitszeit einer Normalaufgabe erfordert (Doppelaufgabe).