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APO-WbK

§ 60 Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, MittlererSchulabschluss (Fachoberschulreife)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.

§ 59 § 61