Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.