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# § 35 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Qualifikationsphase

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kurssystem der Qualifikationsphase besteht aus Grund- und Leistungskursen. Ein Anspruch der Studierenden auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.

(2) Leistungskurse umfassen fünf Unterrichtsstunden in der Woche. Grundkurse umfassen zwei oder drei Unterrichtsstunden in der Woche. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache umfassen die Grundkurse drei Unterrichtsstunden in der Woche. Darüber hinaus ist es möglich, in Deutsch, Mathematik und Fremdsprache pro Semester bis zu zwei Vertiefungsfächer zu belegen.

(3) Ein Fach kann nicht gleichzeitig mit Grund- und Leistungskursen belegt werden.

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Zitiervorschlag: § 35 APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/35

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