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APO-WbK

§ 29 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/29#abs-1 (1) Studierende können Prüfungen nachholen, die sie wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt haben. In allen anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/29#abs-2 (2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 20) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 28 § 30