Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg
APO-WbK§ 29 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/29#abs-1 (1) Studierende können Prüfungen nachholen, die sie wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt haben. In allen anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/29#abs-2 (2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 20) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.