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§ 26c Fachprüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 26b Abs. 2 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,

3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

§ 26b § 27