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# § 26c APO-WbK (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 26b Abs. 2 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,

3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.

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Zitiervorschlag: § 26c APO-WbK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/26c

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