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APO-WbK

§ 23 Belegung von Unterricht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/23#abs-1 (1) Die Studierenden belegen Unterrichtsfächer in dem gemäß der Stundentafel zum Erwerb des Schulabschlusses erforderlichen Umfang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/23#abs-2 (2) Ehemalige Schülerinnen und Schüler des zieldifferenten Bildungsgangs Lernen, die den Ersten Schulabschluss erwerben wollen, können anstelle des Unterrichts in einer Fremdsprache im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen Fach (Ersatzfach) oder in zwei anderen Fächern belegen, sofern die Schule ein entsprechendes Angebot einrichten kann.

§ 22 § 24