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APO-WbK

§ 16 Unterrichtsorganisation

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-1 (1) Die Organisation des Unterrichts soll die unterschiedlichen Teilnahmemöglichkeiten von Berufstätigen berücksichtigen. § 42 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-2 (2) Das Unterrichtsvolumen ist in Wochenstunden ausgewiesen. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplans können andere Zeiteinheiten festgelegt werden. Das Gesamtstundenvolumen und die Bewertungsvorschriften sind einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-3 (3) Der Unterricht findet im Bildungsgang der Abendrealschule und in Vorkurs und Einführungsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg in der Regel im Klassenverband und in ergänzenden Kursen statt. Für Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können Förderkurse in der deutschen Sprache angeboten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-4 (4) Dem Unterricht in den Vorkursen der Bildungsgänge und in der Einführungsphase von Abendgymnasium und Kolleg kommt beim Übergang zu den Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Durch besondere Lernangebote sollen die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt gefördert werden. Dazu gehören, bei Wahrung des Gesamtstundenvolumens, Intensivkurse in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zur individuellen Förderung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-5 (5) In der Qualifikationsphase der Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg wird in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Daneben können in einzelnen Fächern Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-6 (6) Die Schule kann fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Studierenden Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Studierenden verpflichtend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/16#abs-7 (7) Fachübergreifende und fächerverbindende Inhalte und Lehrformen sind Bestandteile des Unterrichts im Weiterbildungskolleg. Die Zuordnung eines fachübergreifenden und fächerverbindenden Kurses zu Fächern erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne. Lernleistungen, die im Rahmen eines derartigen Kursangebotes erbracht werden, sind nach dem qualitativen und quantitativen Anteil der Fächer getrennt zu benoten und auf die Beleg- und Einbringungsverpflichtungen anzurechnen. Der fachübergreifende oder fächerverbindende Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteilen im Wesentlichen entspricht.

§ 15 § 17