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APO-WbK

§ 17 Grundsätze der Leistungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-1 (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach den § 48 SchulG. Den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG wird gegebenenfalls die Notentendenz beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-2 (2) Für die Studierenden ist für jeden Kurs eine Kursabschlussnote zu ermitteln. Sie ergibt sich in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich ‚Klausuren‘ (§ 18) und den Leistungen im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ (§ 19). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ die Kursabschlussnote. Eine rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-3 (3) Zu Beginn jeden Semesters findet in jedem Fach eine Beratung und Information der Studierenden über die Art und Gewichtung der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich ‚Sonstige Mitarbeit‘ statt. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichten die Lehrenden die Studierenden über den bis dahin erreichten Leistungsstand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-4 (4) Die Studierenden sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Studierende oder ein Studierender einzelne Leistungen oder sind die Gesamtleistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Haben Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, ist ihnen Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann den Leistungsstand der Studierenden auch durch eine Prüfung (§ 48 Abs. 4 SchulG) feststellen, wenn sie oder er den Leistungsstand infolge des fehlenden Leistungsnachweises nicht beurteilen kann. In Fächern mit Klausuren besteht die Prüfung auch aus einem schriftlichen Teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-5 (5) Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Sie führen in der Qualifikationsphase zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-WbK/17#abs-6 (6) Studierenden mit besonderen Vorkenntnissen aus abschlussbezogenen Lehrgängen der Weiterbildung kann eine Kursabschlussnote auf der Grundlage einer schriftlichen und mündlichen Prüfung über die Inhalte des Kurses am Weiterbildungskolleg erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 16 § 18