nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 37 APO-S I (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.

(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.