Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
APO-BK§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 APO-BK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 26.09.2014 – 9 K 2702/13Zitiert von 1
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