Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

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