Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

APO-BK

§ 11 Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Die Leistungen in einer wiederholten Jahrgangsstufe werden unwirksam; über die Versetzung wird neu entschieden. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

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