Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

APO JFWörA NRW

§ 1 Regelungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes für Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einer förderlichen Berufstätigkeit bewährt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/1#abs-2 (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/1#abs-3 (3) Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderlichen Berufstätigkeit mindestens zwei Jahre bewährt hat.

§ 2