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# § 1 APO JFWörA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Regelungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungsordnung Justizdienst 1.2 im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung, das Ausbildungsverhältnis und die Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes für Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einer förderlichen Berufstätigkeit bewährt haben.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 12. September 2005 (GV. NRW. S. 804) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes förderlichen Berufstätigkeit mindestens zwei Jahre bewährt hat.

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Zitiervorschlag: § 1 APO JFWörA NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%C3%B6rA%20NRW/1

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