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§ 6 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Das Berichtsheft ist monatlich von dem Ausbilder zu unterzeichnen. Es ist vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstätte oder dem bestellten Ausbildungsleiter vorzulegen, der die Richtigkeit bescheinigt.

Teil 2

Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben