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§ 4 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung soll am 1. August beginnen.

(2) Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen.

(3) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.