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§ 14 APO GeoInfoTech (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsführung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird einer Bezirksregierung von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium zugewiesen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.