(1) Erfüllen Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis jederzeit nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beendet werden. Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn der Abbruch des Vorbereitungsdienstes von einer Gerichtsvollzieheranwärterin oder einem Gerichtsvollzieheranwärter beantragt wird.
(2) Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.