Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
APMAG§ 6 Haftung
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/6#abs-1 (1) Wird jemand durch ein Mitglied der Mission geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der Mission außerhalb der Ermittlungstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APMAG/6#abs-2 (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.