Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
APG NRW§ 12 Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/12#abs-1 (1) Die durchschnittlichen Aufwendungen nach § 10 Absatz 1, die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bedingt sind, werden bei Pflegediensten nach § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch angemessene Pauschalen gefördert. Betreibt der Träger eines Pflegedienstes eine Wohngemeinschaft nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes und stellt die Nutzung dieses Angebotes eine angemessene Alternative zur Nutzung einer nach § 11 geförderten stationären Einrichtung dar, so umfasst die Förderung nach Satz 1 auch die Aufwendungen, die dem Träger für diese Wohngemeinschaft entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APG%20NRW/12#abs-2 (2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zu ihrer Berechnung anhand überprüfbarer Leistungskennzahlen sowie die Einzelheiten einer möglichen zusätzlichen Förderung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 APG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 31.05.2022 – 6 K 2337/21
- VG Münster, 31.05.2022 – 6 K 2338/21
- VG Düsseldorf, 08.02.2022 – 21 K 3507/21
- VG Köln, 22.11.2021 – 21 K 4259/21
- OVG NRW, 20.04.2021 – 12 A 779/17Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.