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APE

§ 9 Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/9#abs-1 (1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer

1. Deutsch,

2. Englisch,

3. Mathematik und

4. naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/9#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an

1. den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik;

2. den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen;

3. dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/9#abs-3 (3) Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.

§ 8 § 10