Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 8 Niederschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über Verlauf und Ergebnis der Ergänzungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmt das vorsitzende Mitglied je ein Mitglied zur Schriftführung. Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung erzielten Prüfungsnoten sowie die Jahresfortgangsnoten oder Lehrgangsnoten, die Gesamtnoten und die Prüfungsgesamtnote enthält und angibt, ob die Ergänzungsprüfung bestanden wurde.

§ 7 § 9