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# § 9 APE (Bayern) — Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind die Fächer

1. Deutsch,

2. Englisch,

3. Mathematik und

4. naturwissenschaftliches oder gesellschaftswissenschaftliches Fach nach Maßgabe der Stundentafel.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt das Staatsministerium. Die schriftliche Ergänzungsprüfung wird abgelegt an

1. den in § 2 Nr. 3 und 6 genannten Schulen in Deutsch, Englisch und Mathematik;

2. den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen nach Maßgabe der Stundentafel im Fach Englisch für nichttechnische Studiengänge oder im Fach Mathematik für technische Studiengänge; wenn im Abschlusszeugnis des Bildungsgangs keine Note im Fach Mathematik oder im Fach Englisch ausgewiesen werden kann, ist stattdessen die Note eines Einzelzertifikats gemäß § 21 Abs. 4 im Fach Mathematik oder im Fach Englisch heranzuziehen;

3. dem in § 2 Nr. 5 genannten kolleg24 in Deutsch, Englisch und Mathematik.

(3) Die schriftliche Ergänzungsprüfung legen andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Deutsch, Mathematik und Englisch ab. Hiervon ausgenommen sind andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b, die an der schriftlichen Ergänzungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 teilnehmen, und den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Schulen zuzuordnen sind. In den übrigen Fächern der Ergänzungsprüfung sind die Prüfungsnoten aus dem Abschlusszeugnis zu übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 9 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/9

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