Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 4 Prüfungsvorbereitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/4#abs-1 (1) Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung erfolgt:

1. an Schulen nach § 2 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht oder durch die Einrichtung eines Lehrgangs nach den Vorgaben des Staatsministeriums,

2. an Berufsschulen im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus im Zusatzunterricht nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 2 BSO,

3. an Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 durch Zusatzunterricht, mindestens im Umfang der Anlage 2 BSO,

4. an Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 4 der Berufsfachschulordnung (BFSO),

5. am kolleg24 im Rahmen des kolleg24-Lehrgangs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/4#abs-2 (2) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.

§ 3 § 5