Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 4 Prüfungsvorbereitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/4#abs-1 (1) Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung erfolgt:
1. an Schulen nach § 2 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht oder durch die Einrichtung eines Lehrgangs nach den Vorgaben des Staatsministeriums,
2. an Berufsschulen im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus im Zusatzunterricht nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 2 BSO,
3. an Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 durch Zusatzunterricht, mindestens im Umfang der Anlage 2 BSO,
4. an Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 4 der Berufsfachschulordnung (BFSO),
5. am kolleg24 im Rahmen des kolleg24-Lehrgangs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/4#abs-2 (2) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.