Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung
APE§ 3 Abnahme der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Ergänzungsprüfung kann an von der unmittelbaren Schulaufsicht bestimmten Berufsschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien, öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen, öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 sowie den Standorten des kolleg24 abgelegt werden.