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# § 4 APE (Bayern) — Prüfungsvorbereitung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung erfolgt:

1. an Schulen nach § 2 Nr. 1 und 2 nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht oder durch die Einrichtung eines Lehrgangs nach den Vorgaben des Staatsministeriums,

2. an Berufsschulen im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus im Zusatzunterricht nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 2 BSO,

3. an Berufsfachschulen nach § 2 Nr. 6 durch Zusatzunterricht, mindestens im Umfang der Anlage 2 BSO,

4. an Berufsfachschulen für Hotel- und Tourismusmanagement nach Maßgabe der Stundentafel gemäß Anlage 4 der Berufsfachschulordnung (BFSO),

5. am kolleg24 im Rahmen des kolleg24-Lehrgangs.

(2) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 4 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/4

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