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# § 26 APE (Bayern) — Häusliche Übungsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht bei der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft abzugeben.

(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und zurückgegeben.

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Zitiervorschlag: § 26 APE (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APE/26

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