Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 23 Arten der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/23#abs-1 (1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des kolleg24 weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Ergänzungsprüfung nach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/23#abs-2 (2) Die schriftliche Ergänzungsprüfung findet am Ende des vierten Halbjahres statt.

§ 22 § 24