Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung

APE

§ 22 Lehrerkonferenz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APE/22#abs-1 (1) An jedem kolleg24-Standort besteht eine Lehrerkonferenz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APE/22#abs-2 (2) Mitglieder sind alle am kolleg24 beteiligten Lehrkräfte des jeweiligen kolleg24-Standortes. Vorsitzendes Mitglied ist die Kolleggruppenleiterin oder der Kolleggruppenleiter. Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die §§ 5, 6 und 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APE/22#abs-3 (3) Die Lehrerkonferenz beschließt über

1. die Lehrgangsnoten und

2. die Entlassung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers des kolleg24.

§ 21 § 23